Artikel 1 - 4

UN-Kinderrechtskonvention

Artikel 1

Begriffsbestimmung; Geltung für das Kind

Jeder Mensch unter 18 Jahre hat diese Rechte


Artikel 2

Diskriminierungsverbot; Achtung der Kinderrechte

Unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische Anschauung, nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, Vermögen, Behinderung, Eltern/Vormund: keinem Kind darf irgendeines der beschlossenen Rechte weggenommen werden. Alle Kinder sollen gleichbehandelt werden. Niemand darf benachteiligt werden.
Menschenrechte sind unteilbar  und unverzichtbar.


Artikel 3

Wohl des Kindes

Wohl des Kindes heißt, dass es dem Kind psychisch und physisch gut geht. Bei allen Entscheidungen, die das Kind betreffen, muss das Wohl des Kindes als besonders wichtig berücksichtigt werden.


Artikel 4

Verwirklichung der Kinderrechte

Der Staat muss alle geeigneten Mittel einsetzen, um die Rechte der Kinder zu verwirklichen. Alle Länder sollen zusammenarbeiten, damit die Kinder überall auf der Welt ihre Rechte ausüben können.