Artikel 21 - 24

UN-Kinderrechtskonvention

Artikel 21

Adoption im Kindesalter

Insbesondere bei der Adoption ist nach Artikell 21 Halbsatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Wenn Eltern, Verwandte oder ein Vormund ein Kind adoptieren wollen, müssen die Behörden sehr genau prüfen, ob diese dafür geeignet sind. Denn ein Kind darf nur dann adoptiert werden, wenn dies für das Kind das Beste ist.


Artikel 22

Flüchtlingskinder

Ein Kind, das als Flüchtling in ein fremdes Land kommt, muss Schutz und Hilfe erhalten. Der Staat, die Vereinten Nationen und andere Organisationen müssen ihm helfen, zu seiner Familie zurückzukehren, wenn es allein auf der Flucht ist. Wenn die Eltern nicht gefunden werden können, muss das Flüchtlingskind genauso geschützt werden wie andere elternlose Kinder.


Artikel 23

Kinder mit Behinderung

Kinder mit Behinderungen haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können. Alle Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben das Recht auf ein menschenwürdiges und erfülltes Leben. Wie alle anderen Kinder auch. Kinder mit Behinderungen sollen dabei unterstützt werden, so selbstständig wie möglich zu leben und Teil der Gesellschaft zu sein. Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf Fürsorge und Unterstützung, damit sie sich so gut wie möglich entwickeln und entfalten können. Die Länder arbeiten zusammen und tauschen Informationen und Wissen aus, damit Kinder mit Behinderungen eine bessere Gesundheitsversorgung und Betreuung erhalten.


Artikel 24

Recht auf Gesundheit

Das Kind hat das Recht auf die bestmögliche Gesundheit, medizinische Behandlung, sauberes Trinkwasser, gesunde Nahrung, eine saubere und sichere Umwelt sowie Schutz vor schädlichen Gewohnheiten (z.B. Alkohol, Zigaretten und Drogen). Das Kind hat das Recht zu lernen, wie man gesund lebt.