Artikel 2
Diskriminierungsverbot; Achtung der Kinderrechte
Unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische Anschauung, nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, Vermögen, Behinderung, Eltern/Vormund: keinem Kind darf irgendeines der beschlossenen Rechte weggenommen werden. Alle Kinder sollen gleichbehandelt werden. Niemand darf benachteiligt werden.
Menschenrechte sind unteilbar und unverzichtbar.