Artikel 19
Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Das Kind hat das Recht auf Schutz, damit es weder körperlich noch seelisch misshandelt, missbraucht oder vernachlässigt wird. Diverse Schutzmaßnahmen müssen vorgenommen werden.
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Das Kind hat das Recht auf Schutz, damit es weder körperlich noch seelisch misshandelt, missbraucht oder vernachlässigt wird. Diverse Schutzmaßnahmen müssen vorgenommen werden.