Artikel 21
Adoption im Kindesalter
Insbesondere bei der Adoption ist nach Artikell 21 Halbsatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Wenn Eltern, Verwandte oder ein Vormund ein Kind adoptieren wollen, müssen die Behörden sehr genau prüfen, ob diese dafür geeignet sind. Denn ein Kind darf nur dann adoptiert werden, wenn dies für das Kind das Beste ist.