Artikel 7
Geburtsregister, Name und Staatsangehörigkeit
Das Kind hat das Recht auf eine Geburtsurkunde, auf eine Staatsangehörigkeit und auch auf das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
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Das Kind hat das Recht auf eine Geburtsurkunde, auf eine Staatsangehörigkeit und auch auf das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.